Das OLG Celle hat die Auslegung der Betriebsschließungsversicherungsbedingungen weiter konkretisiert und betont, dass eine solche Versicherung nur eingreifen kann, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird, und nicht, wenn nur der Abnehmerkreis pandemiebedingt eingeschränkt ist (Az. 8 U 61/21).

Betriebsschließungsversicherungen greifen nicht ein, wenn nur der Abnehmerkreis pandemiebedingt eingeschränkt ist


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