Mit Urteil vom 23.08.2021 hat das FG Schleswig-Holstein über eine Klage entschieden, bei der die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines an eine Bank gerichteten Vorlageersuchens stritten (Az. 5 K 42/21).
Das Finanzgericht ist das für eine Klage auf Datenlöschung nach Maßgabe des § 32i AO zuständige Gericht; eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 32i Abs. 9 AO)