Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden regelmäßig nicht als künstlerische Darbietungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu qualifizieren sind. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe werde nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht (Az. 4 K 153/20).

Zum Begriff des ausübenden Künstlers i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG


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