Bricht ein Dienstherr ein Besetzungsverfahren für eine Beamtenstelle ab und stellt sich diese Entscheidung als willkürlich dar, ist das Besetzungsverfahren fortzusetzen. Dies entschied das VG Koblenz und gab einem Eilantrag einer Stellenbewerberin statt (Az. 2 L 772/22.KO).

Stellenbesetzungsverfahren darf nicht willkürlich abgebrochen werden


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