Das OLG Frankfurt hat die Klage der WestLB-Nachfolgegesellschaft gegen die Erste Abwicklungsgesellschaft (sog. Bad-Bank) auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus sog. Cum/Ex-Geschäften abgewiesen (Az. 4 U 282/21).

„Bad Bank“ der WestLB haftet nicht für Steuerschulden aus Cum/Ex-Geschäften


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