Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden. So entschied der EuGH (Rs. C-132/21).

EuGH zur parallelen Einlegung von Rechtsbehelfen in Fällen der DSGVO


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