Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden. So entschied der EuGH (Rs. C-132/21).
EuGH zur parallelen Einlegung von Rechtsbehelfen in Fällen der DSGVO