Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord durfte gegenüber der Stadt Rennerod nicht die Feststellung treffen, die Eigentümer eines Hausgrundstücks hätten Anspruch auf Entschädigung. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 492/22).

Keine Entschädigung für Anlieger


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