Anwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fremdgelder weiterzuleiten und nicht mit Honorarforderungen aufzurechnen. Ausnahme: Es liegt ein nachvollziehbarer Irrtum vor. Auf die Entscheidung des AGH Hamburg (Az. I EVY 4/2023) weist die BRAK hin.

Fremdgeld nicht weitergeleitet – Anwalt dennoch freigesprochen


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