Das Unionsrecht steht lt. EuGH einer Deckelung der Provision von Immobilienmaklern auf 4 % des Kauf- oder Mietpreises bei der Immobilienvermittlung nicht entgegen. Eine solche Maßnahme muss jedoch gemessen an den mit ihr verfolgten legitimen Zielen verhältnismäßig sein (Rs. C-674/23).

EuGH zur Deckelung der Provision für Vermittlungsdienstleistungen beim Kauf bzw. Verkauf und bei der Miete bzw. Vermietung einer Immobilie


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