Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Kind sowohl das subjektive als auch das objektive Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.2c EStG erfüllt, wenn es krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist (Az. 2 K 91/19).

Ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG auch dann, wenn ein Kind krankheitsbedingt eine begonnene Berufsausbildung abbricht, sich infolge der Erkrankung nicht um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen kann, aber ausbildungswillig ist


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