Das VG Münster hat den Eilantrag einer Firma mit Sitz im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen den sofortigen Widerruf der Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung gewehrt hat. Der Widerruf der Erlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig (Az. 9 L 433/21).

Keine Erlaubnis mehr für gewerbliche Lotto-Vermittlung


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