Das Umgangsrecht der Großeltern setzt voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, denn allein durch die verwandtschaftliche Stellung der Großeltern wird ein solches Recht nicht begründet. Das OLG Braunschweig hat in einem Konfliktfall entschieden (Az. 2 UF 47/21).

Zum Umgangsrecht der Großeltern


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