Das FG Münster entschied, dass die Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär zuständige Finanzamt Ausführungen zum Auswahlermessen enthalten muss (Az. 1 K 3391/20).
Fehlendes Auswahlermessen führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Auftragsprüfung