Werden Brautfrisuren angeboten und fehlt es an einer Eintragung dieses Gewerbes in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 L 475/21.KO).

Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar


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