Das OLG Frankfurt entschied, dass ein funktionierendes, dem Willen der Kinder entsprechendes Umgangsmodell nicht zu Gunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern abzuändern ist (Az. 3 UF 144/20).

Funktionierendes Umgangsmodell ist nicht zu Gunsten eines Wechselmodells abzuändern


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