Das BMF-Schreiben ist maßgeblich zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 (Az. IV C 5 – S-2353 / 20 / 10004 :0022).

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR – Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022


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