Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann erfordern, dass der Arbeitgeber einem angestellten Volljuristen für das Zulassungsverfahren als Syndikusrechtsanwalt eine Tätigkeitsbeschreibung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer aushändigt bzw. die im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung erforderlichen Erklärungen abgibt. Dies entschied das BAG in einem jüngst veröffentlichten Urteil. Darauf weist die BRAK hin.

BAG: Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Syndikuszulassung


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