Will der Mandant trotz umfassender Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels an diesem festhalten, muss der Anwalt nicht für die dadurch entstandenen Mehrkosten haften. Dies entschied das AG Frankfurt (Az. 32 C 807/21 (92)).

Belehrung über die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels


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