Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen ist, es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt (Az. 8 U 85/17).

Keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer bei bloßem Verschweigen der Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges


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