Nach einem Urteil des OLG Frankfurt sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (Az. 4 U 72/20). Darauf weist die WPK hin.

Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz sind teilbar


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