Das BVerfG entschied, dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat (Az. 1 BvR 2756/20 u. a.).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag


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