Das OVG Nordrhein-Westfalen hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. 19 B 1095/21).

Aufnahme in eine katholische Grundschule: Bekenntnisangehörige Kinder haben Vorrang


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