Das AG Euskirchen entschied, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sog. Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind (Az. 11 M 1030/11, 11 M 3132/11 und 11 M 1262/17).