Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Dies entschied das FG Köln (Az. 9 K 2291/17).
Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten