Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies entschied das FG Köln (Az. 9 K 2943/16).

Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber


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