Das VG Wiesbaden wies einen Eilantrag ab, mit dem sich die Eigentümer eines nur 1,70 m breiten, aber ca. 15 m langen Grundstücks gegen eine Verfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises wandten, mit der ihnen aufgegeben worden war, Baumaterialien und Folien, die sie vor der mit Wohnraumfenstern versehenen Grenzwand des Nachbargrundstückes aufgestellt hatten, zu entfernen (Az. 6 L 832/21).

Beseitigung von Baumaterialien und Folien an Grenzbebauung angeordnet


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