Ist ein Vermächtnis auf Zuwendung von Grundbesitz gerichtet, ist für die Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich. Das entschied der BFH (Az. II R 34/18).

BFH: Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber einem Vermächtnisnehmer


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