Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob eine unterlassene Abzweigung oder eine „faktische Abzweigung“ Auswirkungen auf den Leistungsempfänger bei Doppelzahlung hat bzw. ob sich der Leistungsempfänger und damit der Rückzahlungsverpflichtete ändert, wenn zwar keine förmliche Abzweigung vorliegt, die Familienkasse aber eine Abzweigung hätte vornehmen müssen (Az. III R 1/20).