Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 216 Mitgliedern des Deutschen Bundestages abgelehnt, mit dem diese erreichen wollten, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden ist (Az. 2 BvF 1/21).

Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt


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