Das FG Münster hat zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften Stellung genommen (Az. 4 K 1768/20).

Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen


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