Der BFH hat zur Frage Stellung genommen, wie der Gesetzeswortlaut „typischerweise arbeitstäglich“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG auszulegen und ob die Rechtsnorm nur anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Ort (hier: Sammelpunkt) an sämtlichen seiner Arbeitstage aufsuchen soll (Az. VI R 6/19).