Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine schriftliche Ankündigung seitens des FA, für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage bestimmter Unterlagen im Rahmen einer Apothekenprüfung ein diesbezügliches schriftliches Auskunftsersuchen an einen Dritten zu stellen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns darstellt, wenn die mit dem beabsichtigten Auskunftsersuchen begehrte Information über die Aufteilung nach rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Medikamenten nicht zu einer Aufklärung der vom FA angesprochenen Umsatz- und Gewinndifferenzen beitragen kann (Az. X R 25/19).