Das Spannen einer signalroten, sich von der Umgebung deutlich abhebenden Slackline in einer Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in einem Free-style-Bereich eines Fitnessstudios stellt keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen kann. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 162/20).

50 cm hoch gespannte signalrote Slackline im Freestyle-Bereich begründet keine Verkehrssicherungspflicht eines Fitnessstudiobetreibers


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