Das BMF hat Änderungen zu den Ausführungen zu den §§ 17 und 22 InvStG und den Ertragskategorien der Anlage 1 vorgenommen (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :023).

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)- Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527


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