Der BFH hat dazu Stellung genommen, ob der im Rahmen einer Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Betriebsprüfung erfolgte bloße Verweis auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung der überlassenen Daten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht begründet (Az. VIII R 24/18).

BFH: Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach „GDPdU“ zur Betriebsprüfung


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