Der BFH entschied, dass der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft (Az. V R 1/19).

BFH: Umsatzsteuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften


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