Bei der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung sind als tatsächliche Aufwendungen für die Krankenversicherung auch der Beitrag für und die Ermäßigung aus einem Beitragsentlastungstarif zu berücksichtigen, auch wenn sich dies zulasten des Rentenbeziehers auswirkt. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 R 2147/18).

Rentenbezieher: Zur Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für private Krankenversicherung


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