Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gewährung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. So entschied der EuGH (Rs. C-350/20).

Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis haben Anspruch auf italienische Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe


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