Das FG Düsseldorf hat in einem Fall entschieden, in dem ein für den Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Rürup-Rente relevanter Sachverhalt sich rückwirkend verändert hat (Az. 1 K 292/19).

Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei Rückzahlung der ursprünglich als Sonderausgaben berücksichtigten Beiträge für einen Basisrentenvertrag (sog. Rürup-Rente)


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