Der BFH hat Stellung zu der Frage genommen, ob Erträge einer inländischen Kapitalgesellschaft von ihrer US-amerikanischen Schwestergesellschaft aus Vorzugsaktien eines FASIT als gemäß § 8b KStG freizustellende Dividenden oder als Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind (Az. I R 12/18).