Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Gewinnanteil, den eine Klägerin an ihre in den USA ansässige stille Gesellschafterin im Jahr 2000 gezahlt hat, bei der Ermittlung ihres Gewerbesteuermessbetrags nach § 8 Nr. 3 GewStG a. F. hinzuzurechnen ist (Az. 2 K 622/18).

Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 3 GewStG a. F. verstößt bei in den USA ansässigen stillen Gesellschafter nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA USA und die Kapitalverkehrsfreiheit


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