Das FG Düsseldorf entschied zur umsatzsteuerlichen Behandlung von physiotherapeutischen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen (Az. 1 K 2249/17).

Zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen, die ohne Vorliegen einer ärztlichen Verordnung erfolgen


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