Das FG Münster entschied, dass Kirchensteuerbeträge, für die der Arbeitgeber in Haftung genommen wurde und die der Arbeitnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat, von diesem nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können (Az. 12 K 3738/19 E).

Kein Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer, die der Arbeitsnehmer aufgrund eines Rückgriffsanspruchs erstattet hat


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