Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob einer anerkannten, allgemeinbildenden internationalen Ergänzungsschule zu Recht für das Jahr 2014 die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, weil sie nach Auffassung des Finanzamts zu wenig Stipendien vergab und daher gegen das Sonderungsverbot nach den Besitzverhältnissen der Eltern i. S. von Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG i. V. m. § 118 Abs. 3 S. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verstoßen hat (Az. V R 31/19).

BFH zur Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule


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