Das BMF hat Abschnitt 6.6 Abs. 6 Satz 3 die Nummer 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert (Az. III C 3 -S-7134 / 21 / 10004 :001).

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen – Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)


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