Sondervergütungen sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind. Das entschied das FG Hamburg (Az. 2 K 61/19).
Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen