Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird. Dies entschied der BFH (Az. VI R 50/17).

BFH: Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße


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