Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine einheitliche steuerrechtliche Zuordnung von monatlichen Rentenbezügen aus einem begünstigen Versicherungsvertrag zu den sonstigen Einkünften und damit eine Besteuerung des Ertragsanteils mit tariflicher Einkommensteuer zu erfolgen hat (Az. VIII R 4/18).

BFH: Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004


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