Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG Stellung genommen (Az. FM3-S 0824-1/14).

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG vom 01.09.2021 – Neuregelung des § 10 StBerG zum 01.08.2022


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