Das AG München gab der Klage zweier Kläger gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten statt (Az. 113 C 3634/21).

Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise


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